Märkte

Marktordnung

§ 1 ART DER VERANSTALTUNG, ANERKENNUNG, MARKTORDNUNG

Die Trödelmärkte organisiert, durch Kreativ Kogge – Kevin Lierow-Kittendorf ist ein Flohmarkt. Er richtet sich an private Teilnehmer*innen. Zugelassene Waren sind in haushaltsüblichen Mengen, Gebrauchtwaren, handgefertigte Waren, und Produkte mit regionalem Bezug. Gewerbliche Anbieter*innen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter zulässig. 

Mit Betreten des Veranstaltungsortes erkennen Verkäufer*innen und Besucher*innen die Marktordnung an.

§ 2 MARKTZEITEN

Der Familienflohmarkt findet an jedem letzten Sonntag im Monat von Mai – Dezember von 9.00-15.00 Uhr statt. Die Standplätze sollten bis zum Marktende eingehalten werden. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine Gebührenerstattung.

§ 3 GEBÜHREN UND STANDGRÖSSE

Die Standgebühr beträgt 10,00 €. Die Standgröße umfasst die Stellfläche für 1 Pkw und eine Standfläche in gleicher Breite. Größere Fahrzeughänger und Transporter werden ggfs. mit 5-20 € zusätzlich berechnet, nach Ermessen der einlassenden Person. Bei einer Standkontrolle können vom Ordnungspersonal jederzeit nachträglich Gebühren erhoben werden, wenn eine unverhältnismäßig große Standfläche in Anspruch genommen wird.

§ 4 STANDAUFBAU

Das Gelände wird zum Aufbauen von Ständen um 7.00 Uhr geöffnet. Aufbau am Vorabend ist nicht zulässig.

Es gilt freie Platzwahl. Jeder Standbetreiber hat sich rücksichtsvoll gegenüber Nachbarständen zu verhalten. Ggf. zeigt das Ordnungspersonal freie Standplätze an.  Der Platz ist sauber zu hinterlassen, Müll muss selbst entsorgt werden.

Der Aufbau der Stände hat so zu erfolgen, dass Fahrgassen und Rettungswege in einer Breite von mind. 5,50 m frei gehalten werden.

Jeder Fahrzeugführer ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes selbst verantwortlich. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet.

§ 5 BENUTZUNG VON PARKFLÄCHEN, BEFAHREN DES GELÄNDES

Besucher haben die ausgewiesenen öffentlichen Parkflächen zu nutzen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr des Parkers. Die Parkplätze sind sauber zu hinterlassen, Verunreinigungen sind unverzüglich vom Parker zu beseitigen.

Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Parkers das Fahrzeug abschleppen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet, oder wenn das Fahrzeug Rettungs- und Feuerwehrflächen zuparkt.

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.

Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Hunde sind an der Leine zu führen.

§ 6 ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS

Der Trödel oder Flohmarkt ist eine  Veranstaltung von Kreativ Kogge – Kevin Lierow-Kittendorf. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Deren Anweisungen ist unverzüglich nachzukommen. Verstöße gegen die Flohmarktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Verweis vom Veranstaltungsgelände ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Der Veranstalter behält sich vor, Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgen zu lassen.

§ 7 HAFTUNG BEI SCHÄDEN

Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder abhanden gekommene Gegenstände.

Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

§ 9 MÜLLBESEITIGUNG

Jeder Verkäufer verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat, d.h. ohne herumliegendes Gerümpel, Müll oder sonstige Verunreinigungen zu hinterlassen. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und eigenständig zu entsorgen.

§ 10 GEWERBLICHE ANBIETER

Gewerbliche Flohmarkt-Anbieter sind nicht zulässig. Zugelassen sind mobile gastronomische Anbieter mit Genehmigung des Veranstalters. Sie benötigen eine Reisegewerbekarte und sind für das Einhalten der gewerberechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich. Der Stand eines gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Nach der Veranstaltung müssen Gastronomien ihren Müll auf dem Gelände einsammeln.

§ 11 VERBOTENE ARTIKEL

Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von: 

  • Waffen jeder Art, einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen. Militaria
  • Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen und Literatur
  • Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind, oder die solche darstellen, oder den Bezug zu rechtsextremistischem Gedankengut aufweisen.  
  • Pyrotechnischen Gegenständen
  • Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt, Plagiaten, Raubkopien
  • Lebende Tiere (außer mit dafür im Einzelfall extra erteilter Genehmigung)
  • Neuwertige Artikel in nicht unerheblichem Umfang, die vom Verkäufer zum Weiterverkauf erworben wurden
  • alle vom Gesetzgeber untersagten Waren.

Der Veranstalter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen. Zuwiderhandlungen werden mit Verweis vom Veranstaltungsgelände belegt. Soweit Personen verbotene Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter vor, diese Personen des Areals zu verweisen. Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen.

§ 12 SONSTIGES

Künstler, die auf den Märkten teilnehmen wollen, handeln selbstständig und auf eigenen Kosten. Der Veranstalter stellt an diesem Tag nur den Platz und den Strom zur Verfügung. Musiker müssen sich vorher beim Veranstalter anmelden. Kosten werden für mit dem Veranstalter verhandelt.

Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Betteln sind auf dem Kofferraumtrödel verboten. 

Das Sammeln von Spenden für jeglichen Zweck ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.

Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. 

Zuwiderhandlungen werden mit dem Verweis vom Veranstaltungsgelände belegt.

§ 13 HÖHERE GEWALT

Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.

§ 14 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Marktordnung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.